Wer kennt es nicht: "Wenn Sie sich dafür einsetzen, dass ich die Immobilie bekomme, gebe ich Ihnen auch etwas so auf die Hand."
Auch wenn vermutlich nur sehr wenige bis keiner dem zustimmen wird, jeder Immobilienmakler war bereits in dieser Situation und hat vielleicht sogar "Ja." gesagt.
Doch wann beginnt die Grauzone, wann ist es strafbar und wann ist es nur ein nett gemeintes Trinkgeld?
Nun Klartext aus der Sicht eines Immobilienmaklers:
Seit 1993 arbeitet das Team der Koppenhöfer GmbH im Bereich Immobilien, dies nun bereits in zweiter Generation.
Und natürlich wurden wir damit bereits konfrontiert. Abgelehnt haben wir es immer. Es soll für alle Parteien transparent und fair beim Kauf und/oder Verkauf einer Immobilie sein.
Ein Trinkgeld hingegen oder nette Geschenke, wie 1 kg Lindt-Schokolade oder ein Gutschein für eine Thaimassage von einer netten Kunden und Inhaberin dieses Studios, nimmt man gerne an. Es ist eine nette Geste.
Was ein Makler also diesbezüglich macht, sei ihm überlassen.
Viel wichtiger ist allerdings die Immobilientransaktion selbst. Man hört immer aus Filmen oder aus den 90er Jahren, dass die Kunden mit ganzen Koffern voller Bargeld zum Notar gekommen sind. Schön und gut. Früher wurde auch noch kein Schmuh betrieben, wie heute.
Apropos...
Dieserr Screenshot zeigt einen Ausschnitt aus einem Notarvertragsentwurf aus dem Jahre 1995. Klar ist der Kaufpreis für das Grundstück auf den ersten Blick sehr günstig. Mir geht es aber darum, dass in diesem Fall das Geld bereits bezahlt worden ist, BEVOR man den Kaufvertrag notariell beurkundet hat. Der Kaufvertrag dient quasi als Quittung - nice. Kann man machen - bzw. KONNTE man machen:
Eine Immobilie bar zu erwerben ist seit dem 01. April 2023 in Deutschland gesetzlich verboten. Es ist beim Notar zu beweisen, dass der gesamte Kaufpreis der Immobilie via Überweisungen bezahlt worden ist. Ein Beleg dafür wird eingefordert. Es darf nicht mal 0,01 € bar bezahlt werden. Wer dennoch den Kaufpreis einer Immobilie in bar bezahlt, dem wird unterstellt, dass er Geldwäsche betreibt. Dies wird im §16a GwG (Geldwäschegesetz) geregelt.
Und wer will schon vom Zoll unter die Lupe genommen werden?
Also Obacht beim Immobilienkauf.
Gerne beraten wir Sie auch nur beim Kaufvertrag oder begleiten Sie in der Abwicklung, wenn Sie Käufer für Ihre Immobilie gefunden haben. Denn auch hier kann der Laie vieles einfach nicht wissen. Wir klären auf und schaffen Chancengleichheit.
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